Die folgenden Punkte regeln das Verwarnungs-, Abmahnungs- und Sanktionsverfahren bei Verstößen gegen die Netiquette des DPI. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und des leichteren Verständnisses ist zwar sprachlich jeweils die männliche Form gewählt, inhaltlich sind aber beide Formen gemeint.
1. Verstöße gegen die Netiquette können in mehreren, aufeinanderfolgenden Stufen geahndet werden:
Abmahnungen ziehen je nach Reihenfolge in ihrer Schwere gestaffelte Sanktionen nach sich:
Der Zeitraum, innerhalb dessen auf eine bereits vorausgegangene Sanktions-Stufe bezug genommen werden muß, beträgt ein Jahr nach Verhängung der Sanktion.
Das Überspringen von Sanktions-Stufen ist nur nach Rücksprache mit dem Vorstand möglich und vor der Abstimmung ausdrücklich bekannt zu machen.
2. Abmahnungen erfolgen nur auf Antrag. Zur formalen und inhaltlichen Richtigkeit eines Antrags sind Urheber des Zitats, sowie Datum und Uhrzeit des beanstandeten Beitrags anzugeben. Die beanstandeten Textstellen sind von Antragsteller zu zitieren. Hierbei ist der Kontext und, soweit vorhanden, der Bezugstext zu berücksichtigen. Anträge, die später als 7 Tage nach dem ersten beanstandeten Beitrag gestellt werden, sind ungültig.
3. Es sind die Netiquetten-Norm(en) zu benennen, gegen die diese Textstellen nach Meinung des Antragstellers verstoßen.
4. Ein Antrag, der sich auf Sachverhalte stützt, die nicht den Antragsteller selbst sondern (eine) dritte Person(en) persönlich betreffen, ist nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
5. Der Antrag ist zunächst beim jeweiligen list-owner einzureichen, der ihn auf formale Richtigkeit prüft und dann weiterleitet bzw. zurückweist. Anträge, die den in 2) bis 4) geforderten Mindestanforderungen nicht genügen, sind vom list-owner zurückzuweisen und nicht zur Abstimmung zuzulassen. Forderungen nach Sanktionen einer ganz bestimmten Stufe sind nicht statthaft und vom list-owner zu entfernen.
Bei inhaltlich fragwürdigen Anträgen kann der list-owner den Antragsteller auf diesen Umstand hinweisen, ist aber nur befugt, Anträge aus formalen Gründen zurückzuweisen. Anträge, die unter Umgehung des list-owners vom Antragsteller direkt in die Liste gerichtet werden, sind allein dadurch bereits ungültig und bedürfen keiner weiteren Behandlung. Zur Klarstellung kann der list-owner in diesem Fall auf die Ungültigkeit des Antrags in der Liste hinweisen.
6. Sofern vom Vorstand nichts anderes bestimmt, ist der list-owner einer Liste gleichzeitig der Abstimmungsleiter. Ist der list-owner selbst direkt oder indirekt von dem Antrag betroffen, ist der Stellvertreter des list-owners oder eine vom Vorstand eingesetzte dritte Person als Abstimmungsleiter zu benennen.
7. Der Abstimmungsleiter macht den Wortlaut des Antrags in der Liste bekannt, in der der Antrag gestellt wurde. Er kann den Antrag mit einem Hinweis versehen, ob er ihn für begründet hält oder nicht. Gleichzeitig benennt er die Sanktionsstufe (s. Punkt 1), die mit einer evtl. Abmahnung verbunden ist.
Mindestens drei stimmberechtigte Listenmitglieder müssen daraufhin binnen 72 h diesen Sachverhalt für erfüllt ansehen und den Antrag öffentlich oder geheim gegenüber dem Abstimmungsleiter unterstützen, damit der Antrag zur Abstimmung innerhalb der Liste zugelassen werden kann.
8. Hat der Antrag die erforderliche Unterstützung gemäß Punkt 7) gefunden, benennt der Abstimmungsleiter den Beginn und das Ende des Abstimmungszeitraums und weist darauf hin, wie die Abstimmung zu erfolgen hat. Andernfalls beendet er das Verfahren durch Mitteilung in der Liste.
9. Die Abstimmung erfolgt geheim und hat in (einer) speziell dafür vorgesehenen und vom Abstimmungsleiter ausdrücklich benannten Unterliste(n) mit ja, nein oder Enthaltung oder einer anderen vom Abstimmungsleiter eindeutig festzulegenden und bekanntzumachenden Form zu erfolgen. Andere Äußerungen sind ungültig. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch dieselbe Person ist ausschließlich die zuerst abgegebene Stimme gültig. Alle späteren Stimmen sind ungültig.
10. Die Abstimmungsfrist beträgt im Normalfall 7 Kalendertage Tage ab Freigabe des Antrags zur Abstimmung. In Ausnahmefällen sind nach Absprache mit dem Vorstand andere Fristen möglich.
11. Bei der Abstimmung zählt die einfache Mehrheit der im Abstimmungszeitraum abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Teilnehmer der Liste, in der der Antrag gestellt wurde und die zu Abstimmungsbeginn bereits Teilnehmer in der Liste waren. Während der Abstimmungsfrist neu hinzukommende Teilnehmer oder Teilnehmer, denen das Stimmrecht aberkannt wurde, können an der Abstimmung nicht teilnehmen.
12. Der Antragsteller kann bis zum Ende der Abstimmungsfrist den Abstimmungsleiter um ein maximal 2wöchiges Ruhen des Verfahrens bitten, wenn absehbar ist, daß der strittige Sachverhalt außerhalb eines Abmahnungsverfahrens einvernehmlich geregelt werden kann und damit eine Rücknahme des Antrags wahrscheinlich ist. Die Länge der Abstimmungsfrist bleibt davon jedoch in jedem Falle unberührt. Spätestens mit Ablauf der Ruhenszeitraums muß dann das Abstimmungsergebnis bekannt gemacht werden oder der Antrag zurückgezogen werden.
13. Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Ende der Abstimmungsfrist bzw. bis zu dem Zeitpunkt zurückziehen, bis zu dem das Verfahren ruht. Die bis dahin evtl. eingegangenen Stimmen werden damit ungültig und das Ende des Verfahrens vom Abstimmungsleiter in der Liste unverzüglich bekannt gemacht.
14. Wiederholungen desselben Antrags sind unzulässig.
15. Nach der Abstimmung gibt der Abstimmungsleiter das Ergebnis und evtl. die Sanktionsstufe bekannt und schließt damit das Verfahren ab. Der Auszählungsstand bleibt bis zum Ende der Abstimmungsfrist geheim.
16. Das Ergebnis des Verfahrens ist vom Vorstand festzuhalten.
17. Sonstige in den Punkten 1-14 nicht berücksichtige Sachverhalte entscheidet der list-owner in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand. Dies gilt insbesondere, wenn der Abstimmungszeitraum zunächst nicht abgewartet werden kann, weil das abzumahnende Verhalten ganz offensichtlich gravierend und unakzeptabel erscheint und/oder schwerwiegend gegen Punkte verstößt, die in der Netiquette nicht ausdrücklich geregelt sind. In solchen Fällen kann der list-owner einen vorübergehenden Entzug der Schreibrechte oder eine Einzel-Moderation festlegen, bis eine Entscheidung des Vorstands bzw. im Falle einer Abstimmung, das Ergebnis der Abstimmung vorliegt.
Diese Regeln wurden vom Vorstand am 28.12.1999 verabschiedet, treten ab sofort in Kraft und gelten bis auf weiteres.
Vorschläge sind zu richten an psy-team@psychotherapie.org